Steiermärkisches Web-Zugangsgesetz
Seit 1. Juli 2019 gilt das Steiermärkische Web-Zugangsgesetz - StWZG.
In diesem Gesetz steht, dass der Zugang zu öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei sein muss. Mobile Anwendungen sind zum Beispiel Anwendungen am Handy oder Tablet.
Das StWZG gilt für Websites und mobile Anwendungen
- des Landes Steiermark,
- der Gemeinden,
- der Gemeindeverbände,
- von allen anderen öffentlichen Organisationen wie zum Beispiel dem Gesundheitsfonds und
- der Selbstverwaltungskörper, die durch das Landesgesetz eingerichtet worden sind. Zum Beispiel die Landarbeiterkammer.
Alle diese Websites und mobilen Anwendungen müssen die 4 Grundregeln der Barrierefreiheit im Internet einhalten:
- Wahrnehmbar.
Die Benutzerinnen und Benutzer müssen den Inhalt und alle Informationen wahrnehmen und erkennen können. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen alle Inhalte so anpassen können, wie sie es brauchen. Zum Beispiel geht es dabei um Schriftgröße, Übersetzung in Gebärdensprache, eine Möglichkeit, dass Text vorgelesen wird oder einfache Sprache. - Bedienbar.
Benutzerinnen und Benutzer müssen die Websites und mobilen Anwendungen gut bedienen können. Zum Beispiel muss man sich auf den Seiten gut zurechtfinden und überall hinfinden können.
Verständlich.
Benutzerinnen und Benutzer müssen die Inhalte und Informationen leicht verstehen können. Zum Beispiel durch Versionen in leicht verständlicher Sprache. - Robust.
Die Angebote der Websites und mobilen Anwendungen sollen standardkonform sein. Das heißt zum Beispiel, dass sie auf allen Browsern funktionieren sollen. Oder, dass sie auf iPhones und auf Android Handys funktionieren sollen.
Auf den Websites und mobilen Anwendungen aller betroffenen Einrichtungen muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit stehen.
Durch das Steiermärkische Web-Zugangsgesetz wurde die EU-Richtlinie Nr. 2016/2012 umgesetzt. Diese Richtlinie regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat einen neuen Aufgabenbereich: Wenn es Beschwerden gibt, weil jemand gegen das Steiermärkische Web-Zugangsgesetz verstößt, muss sie diese Beschwerden prüfen. Wenn die Beschwerden berechtigt sind, kann sie Vorschläge machen, was zu tun ist.
Sie können das Landes-Gleichbehandlungsgesetz hier herunterladen: