Landes-Gleichbehandlungsgesetz
Seit dem Jahr 2004 gelten in der EU die Richtlinie gegen Rassismus und die Richtlinie für Gleichbehandlung. Seit 1. November 2004 gibt es in der Steiermark ein ausführliches Gleichbehandlungsgesetz. Seitdem gibt es ein Verbot der Diskriminierung aus folgenden Gründen:
- wegen des Geschlechts.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie eine Frau sind oder nur weil Sie ein Mann sind. - wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie aus einem anderen Land kommen. - wegen Ihrer Religion oder Ihrer Weltanschauung.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie eine bestimmte Religion haben. Oder weil Sie eine andere Art von Politik gut finden als Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. - wegen einer Behinderung.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie eine Behinderung haben. - wegen Ihres Alters.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie ein bestimmtes Alter haben. Das kann zu jung oder zu alt bedeuten. - wegen Ihrer sexuellen Orientierung.
Sie dürfen keine Nachteile haben, weil Sie zum Beispiel homosexuell sind.
Durch die Richtlinie gegen Rassismus gilt das steiermärkische Landes- Gleichbehandlungsgesetz auch für Menschen, die nicht für das Land oder eine Gemeinde arbeiten: Kein Mensch darf Nachteile haben:
- Jeder Mensch muss Zugang zu den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Wohnraum oder selbständige Arbeit haben.
- Jeder Mensch muss Zugang zu Dienstleistungen, Gütern oder Wohnraum haben
Seit dem 1. Jänner 2010 gilt in Österreich das Recht auf „eingetragene Partnerschaft". Diese sichert die Rechte der Menschen in einer Partnerschaft zwischen zwei Frauen oder zwei Männern. Seit September 2010 steht die eingetragene Partnerschaft auch im steirischen Landesrecht.
Seit Oktober 2010 gilt das Landes-Gleichbehandlungsgesetz auch für Lehrerinnen und Lehrer an Pflichtschulen und an Fachschulen für Land- und Forstwirtschaft.
Sie können das Landes-Gleichbehandlungsgesetz hier herunterladen: